Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Entwicklungs-, Gestaltungs- und Pflegeleistungen von Dangel Studio, ausschließlich gegenüber Unternehmern (B2B).
Zuletzt aktualisiert: 31. August 2026
Dangel Studio · Ben Dangelmayr · Friedensstraße 49, 69121 Heidelberg
Stand: 31. August 2026
Diese AGB gelten für individuell beauftragte Entwicklungs-, Gestaltungs- und Pflegeleistungen für Web-Anwendungen und digitale Werkzeuge. Sie gelten nicht für Apps, die über App-Marktplätze (z. B. den Atlassian Marketplace) bezogen werden. Dort gelten die im jeweiligen Marketplace vor der Installation einbezogenen Endnutzer-Bedingungen, die anwendbaren Plattformbedingungen, die jeweilige App-Datenschutzerklärung und zwingendes Recht; diese AGB finden darauf keine Anwendung.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Entwicklungs-, Gestaltungs- und Pflegeleistungen (Web-Anwendungen und digitale Werkzeuge) zwischen Dangel Studio, Inhaber Ben Dangelmayr (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber.
(2) Angebote und Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt mit Annahme des Angebots, den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen, und teilt dem Auftragnehmer seine geschäftliche Identität, Anschrift und den betrieblichen Verwendungszweck des Projekts mit. Der Auftragnehmer kann vor Vertragsschluss angemessene Nachweise verlangen und eine Beauftragung bei verbleibenden Zweifeln ablehnen. Verträge zu überwiegend privaten Zwecken werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
2. Vertragsschluss, Leistungsumfang
(1) Grundlage jedes Vertrags ist das individuelle Angebot in Textform. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform zustande.
(2) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot einschließlich der darin bezeichneten Anlagen und Abnahmekriterien. Ergänzend gelten der im Angebot erkennbare Vertragszweck und die gesetzlichen Anforderungen. Auf der Website genannte „ab“-Preise, Beispiele und allgemeine Leistungsdarstellungen stellen weder ein Angebot noch eine Beschaffenheitsgarantie dar, soweit sie nicht ausdrücklich in das individuelle Angebot übernommen werden.
(3) Änderungs- oder Erweiterungswünsche werden vor ihrer Ausführung in einem Change Request dokumentiert. Dieser soll mindestens die geänderte Leistung, die zusätzliche oder entfallende Vergütung und die Auswirkungen auf Termine enthalten. Der Auftragnehmer ist erst nach Annahme des Change Requests in Textform zur Ausführung der Änderung verpflichtet. Der Vorrang individueller Abreden nach § 305b BGB bleibt unberührt; solche Abreden sollen zu Beweiszwecken unverzüglich in Textform bestätigt werden.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine bestimmten Platzierungen in Suchmaschinen, keine bestimmten Besucher-, Umsatz- oder Conversion-Zahlen und keine Vereinbarkeit mit nicht im Angebot genannten Dritt-Systemen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Zugänge und Informationen rechtzeitig und in gängigen Formaten bereit. Die wesentlichen Mitwirkungsleistungen und ihre Termine werden im Angebot bezeichnet.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die für die vertragsgemäße Verwendung, Bearbeitung und Veröffentlichung der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Marken, Logos und sonstigen Materialien erforderlichen Rechte verfügt und dass seine verbindlichen Vorgaben keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Verbote verletzen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht schuldhaft, stellt er den Auftragnehmer im Innenverhältnis von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf der vertragsgemäßen Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte beruhen. Die Freistellung umfasst die erforderlichen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Sie gilt nicht, soweit der Anspruch durch eine nicht freigegebene Bearbeitung, eine vertragswidrige Nutzungsart oder eine sonstige vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, gibt ihm angemessene Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verteidigung und erkennt Ansprüche ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht an, soweit nicht sofortige Maßnahmen zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sind.
(3) Erbringt der Auftraggeber eine im Angebot bezeichnete Mitwirkung nicht rechtzeitig, weist der Auftragnehmer ihn in Textform darauf hin und setzt, soweit zumutbar, eine angemessene Nachfrist. Projekttermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Neuplanungszeit. Nach fruchtlosem Fristablauf darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur Mitwirkung aussetzen. Nachgewiesener zusätzlicher Aufwand ist nach dem vereinbarten, hilfsweise nach dem üblichen Zeitaufwand zu vergüten, soweit der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat oder ein gesetzlicher Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch besteht. Die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber sichert die in seiner Verfügungs- und Verantwortlichkeitssphäre befindlichen Daten und Systeme vor Eingriffen, Migrationen oder Produktivsetzungen nach dem Stand der Technik und prüft die Wiederherstellbarkeit. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Datensicherung ausdrücklich übernommen hat oder die betreffenden Daten ausschließlich in seiner Verfügungsgewalt stehen. Der Auftragnehmer weist vor erkennbar risikobehafteten Eingriffen auf die erforderliche Sicherung hin.
4. Vergütung, Zahlung, Verzug
(1) Die im Angebot genannten Preise sind Nettopreise. Solange der Auftragnehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgewiesen. Soweit für die betreffende Leistung gesetzlich Umsatzsteuer geschuldet wird, wird diese zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe berechnet.
(2) Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind 50 % der Vergütung nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung und 50 % nach Abnahme und Rechnungsstellung fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist darf der Auftragnehmer die weitere Leistung bis zur Zahlung aussetzen, sofern der zurückgehaltene Betrag nicht nachvollziehbar bestritten wird und die Aussetzung nicht außer Verhältnis zur offenen Forderung steht. Vereinbarte Termine verschieben sich um die Dauer einer berechtigten Aussetzung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.
5. Abnahme
(1) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer das Werk in Textform zur Abnahme bereit und ermöglicht dem Auftraggeber die Prüfung anhand der vereinbarten Abnahmekriterien. Die Prüfungsfrist beträgt, soweit im Angebot kein anderer angemessener Zeitraum vereinbart ist, 14 Kalendertage. Erfordert der Umfang oder die Komplexität des Werks objektiv eine längere Prüfung, ist eine entsprechend längere Frist einzuräumen.
(2) Zur Herbeiführung der gesetzlichen Abnahmefiktion kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Er weist dabei in Textform gesondert darauf hin, dass das Werk gemäß § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Bekannte Mängel und die vorbehaltenen Rechte werden in einem Abnahmeprotokoll oder in der Abnahmeerklärung dokumentiert.
(4) Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten bleibt nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die bloße Aufnahme eines Test- oder Produktivbetriebs führt für sich allein nicht zur Abnahme, insbesondere wenn die Nutzung nur zu Testzwecken, zur Schadensminderung oder unter erklärtem Mängelvorbehalt erfolgt.
6. Rechte an den Arbeitsergebnissen, Quellcode, Drittkomponenten
(1) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den projektgegenständlichen, individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese für seine eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, technisch zu betreiben, zu hosten, zu bearbeiten und durch beauftragte Dritte bearbeiten zu lassen. Eine Weiterveräußerung, Produktvermarktung, Unterlizenzierung oder ausschließliche Rechteeinräumung ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Vorbestehende oder allgemein wiederverwendbare Bibliotheken, Frameworks, Werkzeuge, Vorlagen, Entwicklungsmethoden, generische Module und Know-how des Auftragnehmers bleiben von der Rechteeinräumung unberührt. Der Auftraggeber erhält daran das für die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderliche einfache Nutzungsrecht. Der Auftragnehmer darf diese Bestandteile weiterverwenden, jedoch keine vertraulichen Informationen, Daten, Marken oder ausschließlich kundenspezifischen Inhalte des Auftraggebers.
(3) Der Umfang der Quellcode- und Dokumentationsübergabe wird im Angebot festgelegt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, umfasst die Übergabe bei individuell erstellten Web-Anwendungen und Werkzeugen die aktuellen projektbezogenen Quelldateien, Konfigurationshinweise und Dokumentationen, die ein fachkundiger Dritter für den vertragsgemäßen Betrieb und die übliche Wartung benötigt. Nicht geschuldet sind Repository-Historien, interne Entwicklungswerkzeuge, nicht projektbezogene Bibliotheken, geheime Schlüssel, interne Konten oder Zugangsdaten des Auftragnehmers.
(4) Open-Source- und Drittkomponenten werden spätestens bei Übergabe mit den für ihre Nutzung wesentlichen Lizenzbedingungen und Hinweisen dokumentiert. Für sie gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbedingungen. Kostenpflichtige Lizenzen, laufende Drittentgelte oder wesentliche Nutzungsbeschränkungen bedürfen der Offenlegung im Angebot oder der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
(5) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung branchenübliche Entwicklungs-, Analyse- und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Er bleibt für die Auswahl, Prüfung und Vertragsgemäßheit der Arbeitsergebnisse verantwortlich. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten oder nicht veröffentlichter Kundencode dürfen an externe Werkzeuge nur übermittelt werden, wenn hierfür eine vertraglich und datenschutzrechtlich zulässige Verarbeitung besteht. Eine Nutzung solcher Inhalte zum allgemeinen Training fremder Modelle ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers ausgeschlossen.
(6) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nach öffentlicher Freigabe des Projekts mit dessen öffentlich bekanntem Firmennamen in einer Referenzliste auf der eigenen Website nennen, sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht. Jede weitergehende Referenznutzung (Logo, Screenshots, Projektbeschreibung, Zitate oder Fallstudien) erfolgt nur aufgrund gesonderter Zustimmung in Textform; die Zustimmung legt Umfang und Medien fest und kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Online-Inhalte werden nach einem Widerruf innerhalb angemessener Frist entfernt; bereits rechtmäßig hergestellte Druckerzeugnisse müssen nicht zurückgerufen werden.
7. Gewährleistung, Verjährung
(1) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung. Für Ansprüche, die nicht auf einem Mangel beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel so konkret wie zumutbar und ermöglicht dem Auftragnehmer dessen Untersuchung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Der Auftragnehmer kann nach Maßgabe des § 635 BGB zwischen Nachbesserung und Neuherstellung wählen. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, bleiben unberührt.
(3) Eine Abweichung ist kein Mangel, soweit sie nach Abnahme durch eine vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Änderung des Auftraggebers oder eines Dritten, durch eine nicht vereinbarte Einsatzumgebung oder durch eine nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Änderung eines Dritt-Dienstes, Browsers oder einer Plattform verursacht wurde. Die Haftung für bereits bei Abnahme vorhandene, davon unabhängige Mängel bleibt unberührt.
8. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Soweit die Datensicherung nach Ziffer 3 Absatz 4 dem Auftraggeber obliegt und dessen schuldhaft unterlassene oder unzureichende Datensicherung zur Entstehung oder Vergrößerung eines Datenverlusts beigetragen hat, ist dies nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Der vermeidbare Schadensanteil wird so bemessen, wie er bei einer dem Stand der Technik und dem konkreten Risiko angemessenen, überprüften Datensicherung entstanden wäre. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Datensicherung übernommen hat, die Daten ausschließlich in seiner Verfügungsgewalt standen oder der Auftragnehmer die Unbrauchbarkeit der Sicherung zu vertreten hat. Unvermeidbare Schäden unterliegen den Absätzen 1 bis 3.
(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs und entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
9. Wartung und Pflege
(1) Art und Rechtscharakter laufender Leistungen bestimmen sich nach dem im Angebot geschuldeten Leistungsinhalt. Tätigkeitsbezogene Leistungen wie Monitoring, Beratung, Prüfung oder allgemeine Pflege werden als Dienstleistungen erbracht. Soweit die Beseitigung einer bestimmten Störung, die Herstellung eines Updates oder die Wiederherstellung einer konkret vereinbarten Funktionsfähigkeit geschuldet ist, gelten hierfür die werkvertraglichen Regelungen.
(2) Eine bestimmte Verfügbarkeit sowie feste Reaktions-, Lösungs- oder Wiederherstellungszeiten sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder in einer SLA-Anlage ausdrücklich vereinbart sind. Ohne solche Vereinbarung bleiben die fachgerechte Leistungserbringung und die Leistung innerhalb angemessener Zeit geschuldet.
(3) Laufende Wartungs- und Pflegeverträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, soweit im Angebot keine Mindestlaufzeit oder andere Kündigungsfrist vereinbart ist. Gesetzliche Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Bereits beauftragte, selbständige Entwicklungsprojekte werden durch die Kündigung eines Wartungsvertrags nicht automatisch beendet.
10. Rechtliche Anforderungen an das Werk
(1) Der Auftragnehmer erbringt technische Entwicklungs- und Gestaltungsleistungen, jedoch keine Rechtsberatung und keine Prüfung oder Erstellung von Rechtstexten, soweit dies nicht ausdrücklich im Angebot vereinbart ist. Der Auftraggeber bleibt für die rechtliche Bewertung seines Geschäftsmodells, seiner Inhalte und seiner konkreten Nutzung des Werks sowie für die Einholung erforderlicher rechtlicher Beratung verantwortlich. Unberührt bleiben die Pflicht des Auftragnehmers zur vertragsgemäßen technischen Umsetzung, seine Verantwortung für von ihm selbst beschaffte Inhalte und Komponenten, die Einhaltung der unmittelbar für ihn geltenden gesetzlichen Vorgaben und seine Pflicht, den Auftraggeber auf für einen fachkundigen Auftragnehmer erkennbare erhebliche Bedenken hinzuweisen.
(2) Übernimmt der Auftragnehmer die Umsetzung eines bestimmten rechtlichen oder technischen Standards, werden dessen Fassung, Umfang, Prüfmethode und Zielniveau im Angebot festgelegt. Änderungen von Gesetzen oder Standards nach Vertragsschluss werden als Change Request behandelt, soweit sie nicht wegen Verzugs oder einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bereits von seiner Leistungspflicht umfasst sind.
11. Kündigung und Projektübergabe
(1) Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks nach § 648 BGB kündigen. In diesem Fall richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 648 BGB; ersparte Aufwendungen und anderweitiger oder böswillig unterlassener Erwerb werden angerechnet. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Abrechnung angerechnet.
(2) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist eine wesentliche Mitwirkung oder eine fällige, nicht nur geringfügige Zahlung nachhaltig verweigert.
(3) Kündigungen sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.
(4) Nach Beendigung übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegen Zahlung der bis dahin geschuldeten Vergütung den vertragsgemäß erstellten und bezahlten Projektstand einschließlich der nach Ziffer 6 geschuldeten Unterlagen und Rechte. Unfertige Zwischenstände werden im vorhandenen Zustand und ohne Zusage ihrer Produktionsreife übergeben.
12. Hosting, Domains, Dritt-Dienste
(1) Hosting, Domainregistrierung, laufender Betrieb, Monitoring, Datensicherung, Sicherheitsupdates und Support sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich bezeichnet sind.
(2) Domains, Hostingkonten, Plattformkonten und sonstige für den dauerhaften Betrieb erforderliche Kundenkonten werden, soweit technisch möglich, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers eingerichtet. Laufende Drittentgelte trägt der Auftraggeber, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
(3) Änderungen, Einstellungen oder Ausfälle von Dritt-Diensten, Plattformen, Schnittstellen, Browsern oder Betriebssystemen stellen nur insoweit keinen Mangel dar, als sie nach Vertragsschluss eingetreten, vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und nicht von einer ausdrücklich übernommenen Kompatibilitäts-, Verfügbarkeits- oder Anpassungspflicht umfasst sind.
(4) Soweit der Auftragnehmer Konten oder Zugangsdaten treuhänderisch verwaltet, überträgt er diese nach Vertragsende und Ausgleich der fälligen Vergütung auf den Auftraggeber. Eigene Konten und geheime Zugangsdaten des Auftragnehmers sind hiervon ausgenommen.
13. Vertraulichkeit, Datenschutz, Subunternehmer
(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden, als vertraulich bezeichneten oder ihrer Art nach erkennbar vertraulichen geschäftlichen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich. Sie verwenden diese nur zur Durchführung des Vertrags und machen sie nur solchen Personen zugänglich, die sie hierfür benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(2) Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt waren oder ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird, soweit rechtlich erlaubt, vorab informiert. Die Pflicht gilt für Geschäftsgeheimnisse, solange deren Geheimnischarakter besteht, im Übrigen für fünf Jahre nach Vertragsende.
(3) Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren vertragsgemäße Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Er verpflichtet sie mindestens in entsprechendem Umfang auf Vertraulichkeit und Datenschutz. Sollen Subunternehmer Zugriff auf vertrauliche oder personenbezogene Kundendaten erhalten, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab.
(4) Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Löschung und Rückgabe. Bei Widersprüchen geht die Auftragsverarbeitungsvereinbarung für datenschutzrechtliche Fragen vor.
14. Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Verzögerung einer Leistung, soweit diese durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht wird. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle von Telekommunikations- oder Energieinfrastruktur sowie schwerwiegende externe Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen gehören. Personalmangel, finanzielle Schwierigkeiten oder vermeidbare Sicherheitsmängel der betroffenen Partei gelten nicht als höhere Gewalt.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen. Betroffene Termine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.
(3) Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an und ist der betroffenen Partei ein weiteres Festhalten am betroffenen Leistungsteil nicht zumutbar, kann jede Partei diesen Leistungsteil in Textform beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten; weitergehende zwingende Rechte bleiben unberührt.
15. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Heidelberg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Englische Übersetzungen oder Zusammenfassungen dienen nur der Information und sind unverbindlich.
Hinweis zur Einbeziehung
Diese AGB werden Angeboten von Dangel Studio als PDF mit festem Stand beigefügt und im Angebot ausdrücklich in Bezug genommen. Maßgeblich für einen Vertrag ist stets die im jeweiligen Angebot bezeichnete Fassung; die hier veröffentlichte Fassung dient der allgemeinen Information.